Rechtsprechung
LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks - 31 Js 184/12 - 56/12, 4 Ks 56/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Beihilfe zum Mord durch Unterlassen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Beihilfe zum Mord durch Unterlassen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Garantenstellung aus Ingerenz eines Vaters vor dem Hintergrund der Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord durch Unterlassen zum Nachteil seiner Tochter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
Strafbare Beteiligung am Ehrenmord (Björn Engelmann; HRRS 2013, 351)
Verfahrensgang
- LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks - 31 Js 184/12 - 56/12, 4 Ks 56/12
- BGH, 28.08.2013 - 4 StR 268/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 08.11.2011 - 3 StR 310/11
Beihilfe; Gehilfe (Vorsatz; Zeitpunkt; Bestimmtheit); Beihilfehandlung …
Auszug aus LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks 56/12
Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400].Es genügt, wenn der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag zumindest für möglich hält und billigt [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Urteil vom 11. November 2006, 2 StR 157/06, NStZ 2007, 290].
- BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96
Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; …
Auszug aus LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks 56/12
Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400].So müssen Opfer, Tatzeit und nähere Details der konkreten Begehungsweise dem Gehilfen nicht bekannt sein [BGHSt 42, 135, 139].
- BGH, 15.11.2006 - 2 StR 157/06
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Aufenthaltsgenehmigung; Duldung); …
Auszug aus LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks 56/12
Es genügt, wenn der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag zumindest für möglich hält und billigt [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Urteil vom 11. November 2006, 2 StR 157/06, NStZ 2007, 290].
- BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92
Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit
Auszug aus LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks 56/12
Die Freiheitsberaubung kann außer durch Einsperren aber auch durch Drohungen begangen werden, jedenfalls dann, wenn diese den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erreichen [BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, NJW 1993, 1807]. - BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines …
Auszug aus LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks 56/12
Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400]. - BGH, 07.05.1996 - 1 StR 168/96
einsamer Parkplatz - §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, 'Gesamtumstände', in …
Auszug aus LG Detmold, 04.02.2013 - 4 Ks 56/12
Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400].